Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Baukammerndurchführungsverordnung
DVO BauKaG NRW§ 10 Weiterbildung für Absolventinnen und Absolventen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20BauKaG%20NRW/10#abs-1 (1) Die Absolventin oder der Absolvent hat sich als Teil der berufspraktischen Tätigkeit mindestens 112 Unterrichtsstunden weiterzubilden und dies nachzuweisen (erforderliche Weiterbildungsveranstaltungen). Eine Unterrichtsstunde umfasst 45 Minuten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20BauKaG%20NRW/10#abs-2 (2) Eine Absolventin oder ein Absolvent in den Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur oder Landschaftsarchitektur hat sich in den folgenden Themengebieten weiterzubilden:
1. öffentlich-rechtliche Grundlagen und Verfahren des Planens und Bauens,
2. zivilrechtliche Grundlagen des Planens und Bauens,
3. Planungs- und Baupraxis sowie
4. Wirtschaftlichkeit des Planens und Bauens.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20BauKaG%20NRW/10#abs-3 (3) Eine Absolventin oder ein Absolvent in der Fachrichtung Stadtplanung hat sich in den folgenden Themengebieten weiterzubilden:
1. öffentlich-rechtliche Grundlagen und Verfahren des Planens und Bauens,
2. zivilrechtliche Grundlagen des Planens und Bauens,
3. Planungs- und Baupraxis,
4. Wirtschaftlichkeit des Planens und Bauens,
5. kommunale Infrastrukturplanung sowie
6. Sonderthemen der Stadtplanung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20BauKaG%20NRW/10#abs-4 (4) Von den erforderlichen Weiterbildungsveranstaltungen sind mindestens 32 Unterrichtsstunden in dem Themengebiet „öffentlich-rechtliche Grundlagen und Verfahren des Planens und Bauens“ wahrzunehmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20BauKaG%20NRW/10#abs-5 (5) Die Anlage 3 zu dieser Verordnung konkretisiert die Anforderungen an die Weiterbildungsinhalte.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20BauKaG%20NRW/10#abs-6 (6) Sofern die Inhalte aus § 5 Absatz 2 nicht durch eine berufspraktische Tätigkeit nachgewiesen werden können, können auf die Zeit der berufspraktischen Tätigkeit in den in § 5 Absatz 2 genannten jeweiligen Berufsaufgaben berufsfördernde Weiterbildungsveranstaltungen der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen angerechnet werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20BauKaG%20NRW/10#abs-7 (7) Im Ausland durchgeführte Weiterbildungsveranstaltungen werden vom Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen anerkannt, wenn sie den Voraussetzungen nach Absatz 2 oder 3 entsprechen. Eine vorherige Anerkennung der Weiterbildungsveranstaltungen ist nicht notwendig.