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DVO BauKaG NRW

§ 10 Weiterbildung für Absolventinnen und Absolventen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20BauKaG%20NRW/10#abs-1 (1) Die Absolventin oder der Absolvent hat sich als Teil der berufspraktischen Tätigkeit mindestens 112 Unterrichtsstunden weiterzubilden und dies nachzuweisen (erforderliche Weiterbildungsveranstaltungen). Eine Unterrichtsstunde umfasst 45 Minuten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20BauKaG%20NRW/10#abs-2 (2) Eine Absolventin oder ein Absolvent in den Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur oder Landschaftsarchitektur hat sich in den folgenden Themengebieten weiterzubilden:

1. öffentlich-rechtliche Grundlagen und Verfahren des Planens und Bauens,

2. zivilrechtliche Grundlagen des Planens und Bauens,

3. Planungs- und Baupraxis sowie

4. Wirtschaftlichkeit des Planens und Bauens.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20BauKaG%20NRW/10#abs-3 (3) Eine Absolventin oder ein Absolvent in der Fachrichtung Stadtplanung hat sich in den folgenden Themengebieten weiterzubilden:

1. öffentlich-rechtliche Grundlagen und Verfahren des Planens und Bauens,

2. zivilrechtliche Grundlagen des Planens und Bauens,

3. Planungs- und Baupraxis,

4. Wirtschaftlichkeit des Planens und Bauens,

5. kommunale Infrastrukturplanung sowie

6. Sonderthemen der Stadtplanung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20BauKaG%20NRW/10#abs-4 (4) Von den erforderlichen Weiterbildungsveranstaltungen sind mindestens 32 Unterrichtsstunden in dem Themengebiet „öffentlich-rechtliche Grundlagen und Verfahren des Planens und Bauens“ wahrzunehmen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20BauKaG%20NRW/10#abs-5 (5) Die Anlage 3 zu dieser Verordnung konkretisiert die Anforderungen an die Weiterbildungsinhalte.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20BauKaG%20NRW/10#abs-6 (6) Sofern die Inhalte aus § 5 Absatz 2 nicht durch eine berufspraktische Tätigkeit nachgewiesen werden können, können auf die Zeit der berufspraktischen Tätigkeit in den in § 5 Absatz 2 genannten jeweiligen Berufsaufgaben berufsfördernde Weiterbildungsveranstaltungen der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen angerechnet werden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20BauKaG%20NRW/10#abs-7 (7) Im Ausland durchgeführte Weiterbildungsveranstaltungen werden vom Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen anerkannt, wenn sie den Voraussetzungen nach Absatz 2 oder 3 entsprechen. Eine vorherige Anerkennung der Weiterbildungsveranstaltungen ist nicht notwendig.

§ 9 § 11